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Spk-WO NRW

§ 1 Wahlvorbereitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/1#abs-1 (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers der Sparkasse, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, teilt dem Personalrat mindestens zwölf Wochen vor der Wahl des Verwaltungsrates (maßgeblicher Zeitpunkt) mit, dass gemäß § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, Vorschläge der Personalversammlung für die nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes in den Verwaltungsrat zu wählenden Dienstkräfte zu machen sind. Die Wahl der vorzuschlagenden Dienstkräfte ist so durchzuführen, dass die Vorschläge der Personalversammlung mindestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt feststehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/1#abs-2 (2) Personalversammlung im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller wahlberechtigten Dienstkräfte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/1#abs-3 (3) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eingehalten wird.

§ 2